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   BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84   

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BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84 (https://dejure.org/1987,802)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1987 - IVb ZB 126/84 (https://dejure.org/1987,802)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 (https://dejure.org/1987,802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhenden Rententeils ; Ansatz bei der Ruhensberechnung im Rahmen der Ermittlung des in den Versorgungsausgleich fallenden Wertes einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Teilanfechtung von ...

  • rechtsportal.de

    Ausscheiden des auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhenden Rententeils in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Teilanfechtung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 130
  • MDR 1988, 211
  • FamRZ 1988, 49
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84
    Bei der Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist das Oberlandesgericht, wie bereits die Oberpostdirektion Karlsruhe in ihrer Auskunft vom 26. Juli 1983, im Grundsatz der Rechenweise gefolgt, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) entwickelt hat.

    Von dieser Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO. S. 363).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84
    Indessen kommt im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f.).
  • BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anwartschaft auf Beamtenversorgung und

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84
    Die Dynamisierung der Versicherungsrente entspricht dem Senatsbeschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die

    Indessen kommt im Verfahren über den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).

    Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).

  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

    Ruhensberechnung von Anwartschaften auf berufsständische Versorgung

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Versorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der Ruhensberechnung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 506; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsausgleich Rdn. 126).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Soweit das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 582, 15 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, durchgeführt hat, ist die Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 = BGHR ZPO § 621e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO. Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 4 S 2180/90

    Ruhegehaltskürzung - Anrechnung von Leistungen der Versorgungsanstalt der

    Zur Bestimmung des Rententeils, der auf freiwilliger Weiterversicherung beruht und deshalb nach § 55 Abs. 4 S 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz bleibt (keine teleologische Reduktion der Alternative 1 der Regelung - Berechnung nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis - im Sinn einer Ausklammerung von Fällen, in denen zunächst hohe jährliche Pflichtbeiträge, später aber niedrige jährliche freiwillige Beiträge geleistet worden sind; aA BGH FamRZ 1988, 49).

    Es stützt sich dabei auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 7.10.1987 -- IV b ZB 126/84 -- (FamRZ 1988, 49), in welchem es heißt: § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BeamtVG gehe ersichtlich von -- jedenfalls annähernd -- gleich hohen jährlichen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen (Weiterversicherungsbeiträgen) aus; nur unter dieser Voraussetzung führe die Anwendung der Vorschrift zu einem Rententeil, der tatsächlich den freiwillig geleisteten Beiträgen entspreche, und erfülle damit den Gesetzeszweck, eben diesen Rententeil auszusondern; daher sei eine teleologische Reduktion der Berechnung nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis auf solche Fälle veranlaßt; Versicherungsverläufen, die zunächst hohe jährliche Pflichtbeiträge, später aber niedrige jährliche freiwillige Beiträge aufwiesen, werde sie nicht gerecht; für Fälle dieser Art treffe das Gesetz, sofern die Rente sich nicht nach Werteinheiten berechne, keine brauchbare Regelung; es liege nahe, diese Lücke dann, wenn die Rente sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemesse, durch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtVG zu schließen, also den auf freiwilliger Weiterversicherung beruhenden Rententeil nach dem Verhältnis der freiwilligen Beiträge zu der Summe aller Beiträge zu bestimmen.

  • OLG Celle, 16.12.2005 - 10 UF 215/05

    Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung;

    Daher zwingt das Rechtsmittel der VBL auch dazu, die Bewertung der von beiden Parteien bei der ... Architektenversorgung erworbenen Anwartschaften und damit den durchgeführten Versorgungsausgleich insgesamt zu überprüfen (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991; 1988, 49, 50).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

    Die Beschwerde der LÄK konnte nicht wirksam beschränkt werden, weil die Umrechnungsfrage nicht isoliert beurteilt werden kann, sondern untrennbar mit dem zugunsten der Ehefrau vorzunehmenden Ausgleich insgesamt zusammenhängt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • OLG München, 22.06.1988 - 2 UF 1561/87

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs; Verpflichtung des Ehegatten zur

    Der auf die Ehezeit bezogenen Wertermittlung ist dabei der Vorzug vor einer Berechnung nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis zu geben (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1988, 130 [BGH 07.10.1987 - IVb ZB 126/84] ; vgl. ferner die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB ).
  • OLG Celle, 15.11.1989 - 18 UF 129/89

    Rechtmäßigkeit der Durchführung und Berechnung eines Versorgungsausgleiches;

    Bei einer solchen Berechnung würde sich nach Auffassung des Senats jedoch der Ehezeitanteil der Überschußrente von dem bei Ehezeitende tatsächlich erworbenen Anwartschaftsbetrag in nicht mehr tragbarer Weise entfernen (vgl. hierzu BGH in FamRZ 1988, 49, 51).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 164/87

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung - Berücksichtigung von

    Sie hängt mit dem angegriffenen Teil des Verfahrensgegenstandes auch nicht derart untrennbar zusammen, daß dieser einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 ff und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 49, 51).
  • BGH, 10.11.1993 - XII ARZ 30/93

    Auslegung des § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

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